RS Vwgh 2024/6/18 Ra 2023/16/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2024
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z1
ErbStG §3 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/16/0173 E 15. Dezember 2005 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Schenkung bzw. freigiebigen Zuwendung ist der Schenkungswille bzw. Bereicherungswille. Ohne diesen Schenkungs- bzw. Bereicherungswillen kommt eine Schenkung bzw. freigiebige Zuwendung nicht zustande (Hinweis E 26. Februar 1981, Zlen. 439/80 und 1307/80). An einem Schenkungs- und Bereicherungswillen fehlt es aber, wenn die Vermögenstransaktion nur zum Zweck der Rückabwicklung eines einvernehmlich aufgehobenen Rechtsgeschäftes erfolgte (vgl. nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. Februar 1981).Voraussetzung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Schenkung bzw. freigiebigen Zuwendung ist der Schenkungswille bzw. Bereicherungswille. Ohne diesen Schenkungs- bzw. Bereicherungswillen kommt eine Schenkung bzw. freigiebige Zuwendung nicht zustande (Hinweis E 26. Februar 1981, Zlen. 439/80 und 1307/80). An einem Schenkungs- und Bereicherungswillen fehlt es aber, wenn die Vermögenstransaktion nur zum Zweck der Rückabwicklung eines einvernehmlich aufgehobenen Rechtsgeschäftes erfolgte vergleiche nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. Februar 1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160104.L02

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten