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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/16/0173 E 15. Dezember 2005 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Voraussetzung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Schenkung bzw. freigiebigen Zuwendung ist der Schenkungswille bzw. Bereicherungswille. Ohne diesen Schenkungs- bzw. Bereicherungswillen kommt eine Schenkung bzw. freigiebige Zuwendung nicht zustande (Hinweis E 26. Februar 1981, Zlen. 439/80 und 1307/80). An einem Schenkungs- und Bereicherungswillen fehlt es aber, wenn die Vermögenstransaktion nur zum Zweck der Rückabwicklung eines einvernehmlich aufgehobenen Rechtsgeschäftes erfolgte (vgl. nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. Februar 1981).Voraussetzung für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Schenkung bzw. freigiebigen Zuwendung ist der Schenkungswille bzw. Bereicherungswille. Ohne diesen Schenkungs- bzw. Bereicherungswillen kommt eine Schenkung bzw. freigiebige Zuwendung nicht zustande (Hinweis E 26. Februar 1981, Zlen. 439/80 und 1307/80). An einem Schenkungs- und Bereicherungswillen fehlt es aber, wenn die Vermögenstransaktion nur zum Zweck der Rückabwicklung eines einvernehmlich aufgehobenen Rechtsgeschäftes erfolgte vergleiche nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. Februar 1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160104.L02Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024