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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §188Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/15/0161 E 25. April 2013 RS 1 (hier: Ein solcher Abwicklungsbedarf liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Feststellungsverfahren noch nicht beendet ist und die Personengesellschaft Gewinnermittlungssubjekt ist [vgl. VwGH 25.4.2019, Ro 2019/13/0014; 25.4.2014, 2010/15/0131, mit zahlreichen Nachweisen]).Stammrechtssatz
Eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes verliert ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (vgl. - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO4, § 79 Tz 10; vgl. den hg. Beschluss vom 27. Mai 1999, 99/15/0014, mwN; sowie das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, Zl. 2010/15/0131).Eine Personengesellschaft des Unternehmensrechtes verliert ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind vergleiche - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Ritz, BAO4, Paragraph 79, Tz 10; vergleiche den hg. Beschluss vom 27. Mai 1999, 99/15/0014, mwN; sowie das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, Zl. 2010/15/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130187.L01Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024