Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §492Rechtssatz
Gemäß § 47a EisenbahnG 1957 dürfen nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden. Die Erläuterungen zur Vorgängerregelung des § 43 Abs. 7 EisenbahnG 1957 in seiner Stammfassung verweisen darauf, dass als Berechtigte insbesondere Personen zu verstehen sind, die das Recht des Fußsteiges genießen (§ 492 ABGB). Gemäß § 492 erster Satz ABGB begreift das Recht des Fußsteiges das Recht in sich, auf diesem Steige zu gehen, sich von Menschen tragen, oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Demnach sind zu den Berechtigten, die nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge benützen dürfen, auch deren Besucher zu zählen. Ist Wegeberechtigte eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges die Eigentümerin eines Hotels, so umfasst der Kreis der Benützungsberechtigten dieses nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges auch die Gäste und die Beschäftigten des Hotels sowie gegebenenfalls weitere Personen, die über Einladung der Hoteleigentümerin dieses aufsuchen.Gemäß Paragraph 47 a, EisenbahnG 1957 dürfen nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden. Die Erläuterungen zur Vorgängerregelung des Paragraph 43, Absatz 7, EisenbahnG 1957 in seiner Stammfassung verweisen darauf, dass als Berechtigte insbesondere Personen zu verstehen sind, die das Recht des Fußsteiges genießen (Paragraph 492, ABGB). Gemäß Paragraph 492, erster Satz ABGB begreift das Recht des Fußsteiges das Recht in sich, auf diesem Steige zu gehen, sich von Menschen tragen, oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Demnach sind zu den Berechtigten, die nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge benützen dürfen, auch deren Besucher zu zählen. Ist Wegeberechtigte eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges die Eigentümerin eines Hotels, so umfasst der Kreis der Benützungsberechtigten dieses nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges auch die Gäste und die Beschäftigten des Hotels sowie gegebenenfalls weitere Personen, die über Einladung der Hoteleigentümerin dieses aufsuchen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030027.J05Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024