TE Vwgh Beschluss 1994/2/15 93/05/0292

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §13 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 litc Z5;
VStG §21 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des H in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 29. Oktober 1993, Zl. 1-500/92/E2, betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 29. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, es "als das gemäß § 9 VStG verantwortliche, zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der X-Int. Spedition GmbH, am neuen Bahnhof in L, zu verantworten" zu haben, "daß dieses Unternehmen am erwähnten Standort mindestens im Zeitraum zwischen dem 1.7.1990 und 20.1.1992 eine Tätigkeit ausgeübt habe, bei der gefährliche Abfälle anfallen (gebrauchte Ölfilter, Abfallschlüsselnummer 54928)", wobei er "es unterlassen habe, diese Tätigkeit binnen drei Monaten nach deren Beginn dem Landeshauptmann vorschriftsmäßig anzuzeigen". Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. c Z. 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 240 Stunden) verhängt worden ist.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage ist eine grundsätzliche Bedeutung dann zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für die beschwerdeführende Partei von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist, und wenn dieselbe durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts handeln (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0166, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer macht als einzigen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) geltend, "daß die belangte Behörde nicht gem. § 21 Abs. 1 VStG von seiner Bestrafung abgesehen hat", und wirft der belangten Behörde im wesentlichen vor, nicht BEGRÜNDET zu haben, warum sie "als Verschulden grobe Fahrlässigkeit angenommen hat". Der Beschwerdeführer ist der Meinung, es könne "höchstens unbewußte Fahrlässigkeit angenommen werden", zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß sein Verschulden "nicht bloß geringfügig" gewesen sei. Diesem und dem gesamten sonstigen Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne der vorstehenden Erwägungen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Von einer Behandlung der Beschwerde konnte daher gemäß § 33a VwGG abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050292.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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