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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine Partei, die ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses bzw. auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang verzichtet, kann durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in einer weiteren Verhandlung in ihren Rechten nicht verletzt sein (VwGH 3.3.2022, Ra 2020/02/0241). Ebenso kann eine Partei durch das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. der Fortsetzung einer solchen im zweiten Rechtsgang nicht in ihren Rechten verletzt sein, wenn diese ausdrücklich auf die Durchführung der zuvor beantragten Verhandlung bzw. auf ihre Einvernahme in einer weiteren Tagsatzung verzichtet (VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100; 8.8.2022, Ra 2022/02/0134).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020114.L02Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024