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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Jud. des VwGH zur Frage, was unter einem "durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 zu verstehen ist, sowie zur Frage, wann eine Fahruntüchtigkeit im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 bzw. jener des § 58 Abs. 1 StVO 1960 zu unterstellen ist, ist auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift zu übertragen, zumal der VwGH festgehalten hat, dass für eine unterschiedliche Behandlung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift und einer Beeinträchtigung durch Alkohol kein Anlass besteht (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0164). Demnach liegt ein durch Suchtgift beeinträchtigter Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 dann vor, wenn sich der Fahrzeuglenker in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag und die Fahruntüchtigkeit auf die Einwirkung von Suchtgift zurückzuführen ist. Maßgebend ist, ob der Suchtmittelkonsum ursächlich für die Fahruntüchtigkeit des Lenkers war (VwGH 10.10.1973, 2041/71; VwGH 20.3.1991, 91/02/0001; VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0164), weshalb nicht nur die auf berauschende Effekte von Suchtgift, sondern etwa auch die auf die im Rahmen einer durch den vorangegangenen Suchtmittelkonsum verursachten Entzugssymptomatik auftretenden Beeinträchtigungen zurückzuführende Fahruntüchtigkeit von § 5 Abs. 1 StVO 1960 umfasst ist.Die Jud. des VwGH zur Frage, was unter einem "durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 zu verstehen ist, sowie zur Frage, wann eine Fahruntüchtigkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 bzw. jener des Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 zu unterstellen ist, ist auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift zu übertragen, zumal der VwGH festgehalten hat, dass für eine unterschiedliche Behandlung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift und einer Beeinträchtigung durch Alkohol kein Anlass besteht (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0164). Demnach liegt ein durch Suchtgift beeinträchtigter Zustand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 dann vor, wenn sich der Fahrzeuglenker in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag und die Fahruntüchtigkeit auf die Einwirkung von Suchtgift zurückzuführen ist. Maßgebend ist, ob der Suchtmittelkonsum ursächlich für die Fahruntüchtigkeit des Lenkers war (VwGH 10.10.1973, 2041/71; VwGH 20.3.1991, 91/02/0001; VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0164), weshalb nicht nur die auf berauschende Effekte von Suchtgift, sondern etwa auch die auf die im Rahmen einer durch den vorangegangenen Suchtmittelkonsum verursachten Entzugssymptomatik auftretenden Beeinträchtigungen zurückzuführende Fahruntüchtigkeit von Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 umfasst ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020114.L01Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024