Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §67Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/13/0010 E 22. Februar 2017 RS 4Stammrechtssatz
§ 67 EStG 1988 sieht keine Einschränkung dahin vor, dass laufende Bezüge nur dann für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen wären, wenn diese in Österreich der Besteuerung unterliegen. Es entspricht also dem Wortlaut des Gesetzes, dass auch laufende Bezüge vom selben Arbeitgeber, die nicht der Besteuerung in Österreich unterliegen, für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen sind. Eine gegenteilige Absicht des Gesetzgebers ist nicht erkennbar.Paragraph 67, EStG 1988 sieht keine Einschränkung dahin vor, dass laufende Bezüge nur dann für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen wären, wenn diese in Österreich der Besteuerung unterliegen. Es entspricht also dem Wortlaut des Gesetzes, dass auch laufende Bezüge vom selben Arbeitgeber, die nicht der Besteuerung in Österreich unterliegen, für die Ermittlung des Jahressechstels zu berücksichtigen sind. Eine gegenteilige Absicht des Gesetzgebers ist nicht erkennbar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130167.L02Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024