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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/04/0092 B 16. Dezember 2015 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen (Hinweis E vom 17. April 2012, 2010/04/0007, mwN) und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Demnach ist die von der Revision aufgeworfene Frage, ob mit den festgestellten Änderungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage tatsächlich Belästigungen einhergehen würden, für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 81 Abs. 1 iVm § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 unmaßgeblich.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen (Hinweis E vom 17. April 2012, 2010/04/0007, mwN) und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Demnach ist die von der Revision aufgeworfene Frage, ob mit den festgestellten Änderungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage tatsächlich Belästigungen einhergehen würden, für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 unmaßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040100.L02Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024