RS Vwgh 2024/6/21 Ra 2023/13/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2024
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80
BAO §9 Abs1
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1
KommStG 1993 §6a Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0055 E 19. April 1988 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf elektronische Datenverarbeitungsanlagen)

Stammrechtssatz

Die einem Geschäftsführer obliegende Überwachungspflicht kann nicht so verstanden werden, daß praktisch jeder einzelne an Mitarbeiter delegierte Arbeitsablauf auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen wäre. Wohl aber muß der Geschäftsführer dafür Sorge tragen, daß durch eine entsprechende innerbetriebliche Organisation, deren Funktionieren in geeigneter Weise - etwa mittels Stichproben und/oder mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen - zu überprüfen ist, jener Aufgabenbereich ordnungsgemäß wahrgenommen wird, für den der Geschäftsführer verantwortlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130040.L03

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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