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L37089 Dienstgeberabgabe WienNorm
BAO §80Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0055 E 19. April 1988 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf elektronische Datenverarbeitungsanlagen)Stammrechtssatz
Die einem Geschäftsführer obliegende Überwachungspflicht kann nicht so verstanden werden, daß praktisch jeder einzelne an Mitarbeiter delegierte Arbeitsablauf auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen wäre. Wohl aber muß der Geschäftsführer dafür Sorge tragen, daß durch eine entsprechende innerbetriebliche Organisation, deren Funktionieren in geeigneter Weise - etwa mittels Stichproben und/oder mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen - zu überprüfen ist, jener Aufgabenbereich ordnungsgemäß wahrgenommen wird, für den der Geschäftsführer verantwortlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130040.L03Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024