RS Vwgh 2024/6/21 Ra 2022/19/0025

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Veröffentlicht am 21.06.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs2
EURallg
32011L0095 Status-RL Art5 Abs3
62022CJ0222 JF VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/01/0023 E 4. April 2024 RS 1 hier nur der erste und dritte Satz

Stammrechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 29.2.2024 in der Rechtssache C-222/22, JF steht Art. 5 Abs. 3 StatusRL der Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 entgegen, weil diese Bestimmung - in ihrer derzeitigen Fassung - die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund eines (auf subjektiven Nachfluchtgründen beruhenden) Folgeantrages von der Voraussetzung abhängig macht, dass die geltend gemachten Umstände (nachweislich) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind. Die Bestimmung ist daher von österreichischen Behörden und Gerichten nicht anzuwenden, zumal die Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 StatusRL in innerstaatliches Recht bloß eine Befugnis bzw. "fakultative" Möglichkeit der Mitgliedstaaten darstellt. Die bisherige Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358) zur grundsätzlichen Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 kann vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten werden.Nach dem Urteil des EuGH vom 29.2.2024 in der Rechtssache C-222/22, JF steht Artikel 5, Absatz 3, StatusRL der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 entgegen, weil diese Bestimmung - in ihrer derzeitigen Fassung - die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund eines (auf subjektiven Nachfluchtgründen beruhenden) Folgeantrages von der Voraussetzung abhängig macht, dass die geltend gemachten Umstände (nachweislich) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind. Die Bestimmung ist daher von österreichischen Behörden und Gerichten nicht anzuwenden, zumal die Umsetzung von Artikel 5, Absatz 3, StatusRL in innerstaatliches Recht bloß eine Befugnis bzw. "fakultative" Möglichkeit der Mitgliedstaaten darstellt. Die bisherige Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358) zur grundsätzlichen Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 kann vor diesem Hintergrund nicht aufrechterhalten werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0222 JF VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022190025.L01

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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