Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §6 Abs4 Z2Rechtssatz
Es ist eindeutig, dass der in § 3 Z 20 Recycling-BaustoffV 2015 definierte Begriff der "Stahlwerkschlacke" nicht mit der in Anhang 1, Tabelle 1 der Recycling-BaustoffV 2015 genannten "Konverterschlacke" deckungsgleich ist und daher diesen nicht umschreibt. Nach § 2 Abs. 2a Recycling-BaustoffV 2015 gilt diese nämlich unter anderem auch für die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung von "im Anhang 1 angeführten Stahlwerksschlacken" für die Einsatzbereiche gemäß § 13 Z 8 und § 17 Z 3 Recycling-BaustoffV 2015. Daraus wird deutlich, dass die Recycling-BaustoffV 2015 auch die in Anhang 1, Tabelle 2 genannten Abfallarten zu den "Stahlwerkschlacken" zählt, die nach § 13 Z 8 und § 17 Z 3 Recycling-BaustoffV 2015 zur Herstellung von Recycling-Baustoff dienen; und zwar "Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D gemäß Recycling-Baustoffverordnung" (Schlüsselnummer 31496) und "Asphaltmischgut D" (Schlüsselnummer D 31499).Es ist eindeutig, dass der in Paragraph 3, Ziffer 20, Recycling-BaustoffV 2015 definierte Begriff der "Stahlwerkschlacke" nicht mit der in Anhang 1, Tabelle 1 der Recycling-BaustoffV 2015 genannten "Konverterschlacke" deckungsgleich ist und daher diesen nicht umschreibt. Nach Paragraph 2, Absatz 2 a, Recycling-BaustoffV 2015 gilt diese nämlich unter anderem auch für die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung von "im Anhang 1 angeführten Stahlwerksschlacken" für die Einsatzbereiche gemäß Paragraph 13, Ziffer 8 und Paragraph 17, Ziffer 3, Recycling-BaustoffV 2015. Daraus wird deutlich, dass die Recycling-BaustoffV 2015 auch die in Anhang 1, Tabelle 2 genannten Abfallarten zu den "Stahlwerkschlacken" zählt, die nach Paragraph 13, Ziffer 8 und Paragraph 17, Ziffer 3, Recycling-BaustoffV 2015 zur Herstellung von Recycling-Baustoff dienen; und zwar "Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D gemäß Recycling-Baustoffverordnung" (Schlüsselnummer 31496) und "Asphaltmischgut D" (Schlüsselnummer D 31499).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070016.J07Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024