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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §6 Abs4 Z2Rechtssatz
Die Recycling-BaustoffV 2015 knüpft in ihrem Anhang 1 an die gleichlautenden Abfallbezeichnungen der ÖNORM S 2100 an. Gegenstand der Recycling-BaustoffV 2015 ist jedoch nicht die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart. Insbesondere sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Verordnungsgeber bei Schaffung der Recycling-BaustoffV 2015 mit BGBl. II Nr. 181/2015 beabsichtigt hätte, in die genannten Zuordnungskriterien nach der Anlage 5 Abfallverzeichnisverordnung einzugreifen bzw. den Begriff der "Konverterschlacke" zu normieren.Die Recycling-BaustoffV 2015 knüpft in ihrem Anhang 1 an die gleichlautenden Abfallbezeichnungen der ÖNORM S 2100 an. Gegenstand der Recycling-BaustoffV 2015 ist jedoch nicht die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart. Insbesondere sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Verordnungsgeber bei Schaffung der Recycling-BaustoffV 2015 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015, beabsichtigt hätte, in die genannten Zuordnungskriterien nach der Anlage 5 Abfallverzeichnisverordnung einzugreifen bzw. den Begriff der "Konverterschlacke" zu normieren.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070016.J06Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024