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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AbfallverzeichnisV 2004 Anl5Rechtssatz
Abfälle, die nicht sortenrein anfallen - somit ein Gemenge verschiedener Materialien darstellen -, sind einer einzigen bestimmten Schlüsselnummer zuzuordnen. Auch ein solcher Abfall ist daher derjenigen Schlüsselnummer zuzuordnen, die ihn am besten umschreibt; es ist die konkretest mögliche Bezeichnung zu wählen. Auf die Frage der theoretischen Trennbarkeit in einzelne Bestandteile kommt es dabei nicht an (VwGH 24.9.2015, Ro 2015/07/0010, 0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070016.J04Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024