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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AbfallverzeichnisV 2004 Anl2Rechtssatz
Der VwGH hat zu dem in Anlage 5 AbfallverzeichnisV verwendeten Begriff der "Herkunft" des Abfalls - unter Beachtung des Verständnisses des Begriffs in Anlage 2 AbfallverzeichnisV und des Europäischen Abfallverzeichnisses bzw. Europäischen Abfallkatalogs - ausgeführt, dass dieser dahingehend auszulegen ist, aus welcher Anlage der betreffende Abfall stammt (VwGH 29.10.2015, 2012/07/0044).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070016.J01Im RIS seit
16.07.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024