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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Ist der Revisionswerber nicht während des Verfahrens vor dem VwGH, sondern vor Einleitung desselben verstorben, dann kann er vor dem VwGH nicht mehr als Partei auftreten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann namens einer vor Einbringung der Revision verstorbenen Person nicht Revision geführt werden (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466, mit Verweis auf VwGH 29.6.2012, 2012/02/0087). Gleiches gilt für Fristsetzungsanträge.Ist der Revisionswerber nicht während des Verfahrens vor dem VwGH, sondern vor Einleitung desselben verstorben, dann kann er vor dem VwGH nicht mehr als Partei auftreten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann namens einer vor Einbringung der Revision verstorbenen Person nicht Revision geführt werden vergleiche VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466, mit Verweis auf VwGH 29.6.2012, 2012/02/0087). Gleiches gilt für Fristsetzungsanträge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024100003.F01Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024