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10/10 AuskunftspflichtNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Für die Beurteilung des Umfangs des verwaltungsgerichtlichen Prozess- und Entscheidungsgegenstandes ist der verfahrenseinleitende Antrag - hier die Datenschutzbeschwerde - nicht maßgeblich. Dieser wäre allenfalls Bezugspunkt für die Frage der vollständigen Erledigung der durch den verfahrenseinleitenden Antrag determinierten datenschutzrechtlichen Beschwerdeangelegenheit durch die DSB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040167.L02Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024