RS Vwgh 2024/6/25 Ra 2022/04/0167

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Veröffentlicht am 25.06.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des VwG kommt es darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. VwGH 25.2.2009, 2007/07/0121; VwGH 20.3.2012, 2012/11/0013; vgl. dazu auch VwGH 26.6.2013, 2011/05/0199, wonach für die Frage der Rechtsmittellegitimation ausschließlich der (tatsächliche) Inhalt des Bescheides [nämlich der Spruch im Zusammenhang mit der Begründung] insoweit maßgebend sei, als daraus zu entnehmen sei, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw. für wen er bestimmt ist).Bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des VwG kommt es darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen vergleiche VwGH 25.2.2009, 2007/07/0121; VwGH 20.3.2012, 2012/11/0013; vergleiche dazu auch VwGH 26.6.2013, 2011/05/0199, wonach für die Frage der Rechtsmittellegitimation ausschließlich der (tatsächliche) Inhalt des Bescheides [nämlich der Spruch im Zusammenhang mit der Begründung] insoweit maßgebend sei, als daraus zu entnehmen sei, über welche Sache der Bescheid abspricht und an wen er gerichtet bzw. für wen er bestimmt ist).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040167.L01

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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