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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Bleibt eine Verwaltungsbehörde in ihrer bescheidförmigen Erledigung eines Antrags hinter diesem zurück, ist es in der Regel nicht die Aufgabe des VwG im Bescheidbeschwerdeverfahren, das dadurch möglicherweise begründete rechtswidrige Behördenverhalten durch eine vollumfängliche Erledigung des Antrags zu beseitigen. Vielmehr steht für solche Konstellationen das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zur Verfügung.Bleibt eine Verwaltungsbehörde in ihrer bescheidförmigen Erledigung eines Antrags hinter diesem zurück, ist es in der Regel nicht die Aufgabe des VwG im Bescheidbeschwerdeverfahren, das dadurch möglicherweise begründete rechtswidrige Behördenverhalten durch eine vollumfängliche Erledigung des Antrags zu beseitigen. Vielmehr steht für solche Konstellationen das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040167.L04Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024