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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Das VwG hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Die Entscheidung des VwG erfolgt somit nicht isoliert, sondern in Bezug auf den bekämpften Bescheid. Aufgrund des typengebundenen Systems des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes hat die Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes stets in Relation zum angefochtenen Bescheid und nicht anhand des das Administrativverfahren einleitenden Antrags zu erfolgen. Dementsprechend muss sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung innerhalb jenes Themas bewegen, das die belangte Behörde entschieden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040167.L03Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024