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L72004 Beschaffung Vergabe OberösterreichNorm
BVergG 2018 §122 Abs1Beachte
Rechtssatz
Selbst ein geeigneter Unternehmer hat grundsätzlich kein uneingeschränktes Recht auf Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. auf Aufforderung zur Angebotsabgabe in einem solchen Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber ist jedoch bei der Auswahl der geeigneten Unternehmer, die er zur Angebotsabgabe auffordert, nicht völlig frei. Vielmehr hat die Auswahl in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Ebenso ist eine der auszuschreibenden Leistung entsprechende Anzahl an geeigneten Unternehmern, mindestens jedoch drei, einzuladen. Schließlich hat der öffentliche Auftraggeber die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Um die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben für die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer zu gewährleisten, kommt einem geeigneten, jedoch nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots (§ 20 Abs. 1 BVergG 2018) das Recht zu, vom öffentlichen Auftraggeber nicht aus unsachlichen, somit diskriminierenden Gründen gesetzwidrig von der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausgeschlossen zu werden. Dieses Recht kann er mit einem Nachprüfungsantrag geltend machen. Andernfalls bliebe eine einen geeigneten Unternehmer diskriminierende und insofern gemäß § 122 Abs. 2 erster Satz BVergG 2018 gesetzwidrige Auswahl zur Angebotsabgabe entgegen dem sowohl unionsrechtlich als auch innerstaatlich verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes für den betroffenen Unternehmer unbekämpfbar.Selbst ein geeigneter Unternehmer hat grundsätzlich kein uneingeschränktes Recht auf Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. auf Aufforderung zur Angebotsabgabe in einem solchen Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber ist jedoch bei der Auswahl der geeigneten Unternehmer, die er zur Angebotsabgabe auffordert, nicht völlig frei. Vielmehr hat die Auswahl in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Ebenso ist eine der auszuschreibenden Leistung entsprechende Anzahl an geeigneten Unternehmern, mindestens jedoch drei, einzuladen. Schließlich hat der öffentliche Auftraggeber die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Um die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben für die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer zu gewährleisten, kommt einem geeigneten, jedoch nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots (Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018) das Recht zu, vom öffentlichen Auftraggeber nicht aus unsachlichen, somit diskriminierenden Gründen gesetzwidrig von der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausgeschlossen zu werden. Dieses Recht kann er mit einem Nachprüfungsantrag geltend machen. Andernfalls bliebe eine einen geeigneten Unternehmer diskriminierende und insofern gemäß Paragraph 122, Absatz 2, erster Satz BVergG 2018 gesetzwidrige Auswahl zur Angebotsabgabe entgegen dem sowohl unionsrechtlich als auch innerstaatlich verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes für den betroffenen Unternehmer unbekämpfbar.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040127.L07Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024