RS Vwgh 2024/6/25 Ra 2021/04/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06300000
E6J
59/04 EU - EWR
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/04/0053 E 30. April 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich sind (unter der Voraussetzung eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses) die allgemeinen Grundregeln des AEUV sowie die daraus folgenden Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz zu berücksichtigen (vgl. EuGH 5.4.2017, "Borta" UAB, C-298/15, Rn. 36).Bei Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich sind (unter der Voraussetzung eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses) die allgemeinen Grundregeln des AEUV sowie die daraus folgenden Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz zu berücksichtigen vergleiche EuGH 5.4.2017, "Borta" UAB, C-298/15, Rn. 36).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0298 Borta VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040127.L05

Im RIS seit

10.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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