Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2018 §12 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/04/0053 E 30. April 2019 RS 2Stammrechtssatz
Bei Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich sind (unter der Voraussetzung eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses) die allgemeinen Grundregeln des AEUV sowie die daraus folgenden Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz zu berücksichtigen (vgl. EuGH 5.4.2017, "Borta" UAB, C-298/15, Rn. 36).Bei Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich sind (unter der Voraussetzung eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses) die allgemeinen Grundregeln des AEUV sowie die daraus folgenden Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz zu berücksichtigen vergleiche EuGH 5.4.2017, "Borta" UAB, C-298/15, Rn. 36).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0298 Borta VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040127.L05Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024