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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2018 §20 Abs9Beachte
Rechtssatz
Das Verbot der Aufteilung gilt für jede Form von Aufteilung, die nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt werden kann. Das Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung der Aufteilung eines Vergabevorhabens ist streng zu prüfen (vgl. VwGH 8.10.2010, 2007/04/0188, in Bezug auf das Umgehungsverbot nach § 13 Abs. 4 BVergG 2006 mit Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH, nach der die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen ist und das [nunmehr in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU normierte] Verbot einer willkürlichen Aufteilung eines Auftrages den Zweck verfolgt, Manipulationen zu verhindern).Das Verbot der Aufteilung gilt für jede Form von Aufteilung, die nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt werden kann. Das Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung der Aufteilung eines Vergabevorhabens ist streng zu prüfen vergleiche VwGH 8.10.2010, 2007/04/0188, in Bezug auf das Umgehungsverbot nach Paragraph 13, Absatz 4, BVergG 2006 mit Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH, nach der die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten das Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen ist und das [nunmehr in Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2014/24/EU normierte] Verbot einer willkürlichen Aufteilung eines Auftrages den Zweck verfolgt, Manipulationen zu verhindern).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040127.L02Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024