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E6JNorm
BVergG 2018 §2 Z22 litd sublitaaRechtssatz
Der VwGH hat vor dem Hintergrund der praktischen Wirksamkeit des unionsrechtlichen Vergaberechts und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10. November 2005, C-29/04, Kommission / Österreich, demzufolge betreffend die Prüfung der Verschleierung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nicht nur die zum Zeitpunkt der Vergabe des fraglichen öffentlichen Auftrags vorliegenden Bedingungen, sondern aufgrund der besonderen Umstände der konkreten Rechtssache auch später eingetretene Ereignisse zu berücksichtigen sind) zum Ausdruck gebracht, dass zur Beurteilung eines vergaberechtlich relevanten Vorganges nicht alleine auf formelle Gesichtspunkte abzustellen ist (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2014/04/0043, mwN).Der VwGH hat vor dem Hintergrund der praktischen Wirksamkeit des unionsrechtlichen Vergaberechts und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10. November 2005, C-29/04, Kommission / Österreich, demzufolge betreffend die Prüfung der Verschleierung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nicht nur die zum Zeitpunkt der Vergabe des fraglichen öffentlichen Auftrags vorliegenden Bedingungen, sondern aufgrund der besonderen Umstände der konkreten Rechtssache auch später eingetretene Ereignisse zu berücksichtigen sind) zum Ausdruck gebracht, dass zur Beurteilung eines vergaberechtlich relevanten Vorganges nicht alleine auf formelle Gesichtspunkte abzustellen ist vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2014/04/0043, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040099.L03Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024