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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §2 Z22 litd sublitaaRechtssatz
Die Beurteilung des Zuschlagskriteriums "Verlängerung der Gewährleistungsfrist" (als einziges Zuschlagskriterium neben dem Preis) als "Feigenblattkriterium" ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Beispielsweise kann diesbezüglich wesentlich sein, wie klar und eindeutig der Qualitätsstandard der Leistung in der Leistungsbeschreibung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht festgelegt wurde, oder allgemein der Standardisierungsgrad der ausgeschriebenen Leistungen (Grad der Vereinheitlichung der ausgeschriebenen Leistungen), sodass die Einreichung vergleichbarer Angebote auf einem definierten (Qualitäts-)Niveau gewährleistet wird. Ebenso kann dem Kenntnisstand der Auftraggeberin zum Zeitpunkt der Ausschreibung über die voraussichtliche Erfüllung des Zuschlagskriteriums durch alle oder keinen Bieter Bedeutung zukommen. Für die (potentielle) Relevanz der Verlängerung der Gewährleistungsfrist als einzigem Zuschlagskriterium neben dem Preis im Hinblick auf die Gesamtbewertung ist daher unter anderem wesentlich, ob es sich bei den ausgeschriebenen Bauleistungen um solche mit einem hohen Standardisierungsgrad oder um komplexe Bauleistungen handelt. Ebenso kommt dem Umstand Bedeutung zu, wie detailliert der Qualitätsstandard der ausgeschriebenen Bauleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht festgelegt ist. Je höher der Standardisierungsgrad der ausgeschriebenen Bauleistungen und je genauer die technischen Spezifikationen des Auftragsgegenstandes in der Leistungsbeschreibung festgelegt sind, desto mehr Bedeutung kann der Verlängerung der Gewährleistungsfrist als Qualitätskriterium zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040099.L01Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024