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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §2 Z22 litd sublitaaRechtssatz
Ein Bezug der Verlängerung der Gewährleistungsfrist als Zuschlagskriterium auf die Qualität der ausgeschriebenen Bauleistungen kann nicht per se ausgeschlossen werden. Jedenfalls hängt dieses Kriterium (im Sinn des § 2 Z 22 lit. d sublit. aa BVergG 2018) mit dem Auftragsgegenstand zusammen. Die Gewichtung dieses Zuschlagskriteriums mit 10 % gegenüber dem Preis mit 90 % ist für sich nicht derart gering, dass bereits diesbezüglich die Relevanz dieses Kriteriums für die Gesamtbewertung zu verneinen ist.Ein Bezug der Verlängerung der Gewährleistungsfrist als Zuschlagskriterium auf die Qualität der ausgeschriebenen Bauleistungen kann nicht per se ausgeschlossen werden. Jedenfalls hängt dieses Kriterium (im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 22, Litera d, Sub-Litera, a, a, BVergG 2018) mit dem Auftragsgegenstand zusammen. Die Gewichtung dieses Zuschlagskriteriums mit 10 % gegenüber dem Preis mit 90 % ist für sich nicht derart gering, dass bereits diesbezüglich die Relevanz dieses Kriteriums für die Gesamtbewertung zu verneinen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040099.L02Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024