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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Rechtssatz
Die in Form einer Zurückweisung der Revision gegen eine als Erkenntnis intendierte Erledigung getroffene Entscheidung des VwGH kann nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden, wenn der Fehler der von der revisionswerbenden Partei bekämpften Erledigung sich nicht in deren Sphäre ereignet hat. Bei dieser Sachlage hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den im Verfahren vor dem VwGH erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. VwGH 28.6.2012, 2011/15/0161, mwN).Die in Form einer Zurückweisung der Revision gegen eine als Erkenntnis intendierte Erledigung getroffene Entscheidung des VwGH kann nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des Paragraph 51, VwGG gleichgehalten werden, wenn der Fehler der von der revisionswerbenden Partei bekämpften Erledigung sich nicht in deren Sphäre ereignet hat. Bei dieser Sachlage hat es bei der allgemeinen Regel des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den im Verfahren vor dem VwGH erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche VwGH 28.6.2012, 2011/15/0161, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150005.J04Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024