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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Rechtssatz
Weder Art. 3 Abs. 3 letzter Satz UStG 1994 noch Art. 33 Abs. 2 MwStSystRL stellen darauf ab, wer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, sondern wer die Gegenstände eingeführt hat.Weder Artikel 3, Absatz 3, letzter Satz UStG 1994 noch Artikel 33, Absatz 2, MwStSystRL stellen darauf ab, wer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, sondern wer die Gegenstände eingeführt hat.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150002.J03Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024