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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Rechtssatz
Art. 33 Abs. 2 MwStSystRL - der mit dem letzten Satz des Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 umgesezt wurde - stellt auf die Sonderkonstellation des Versandhandels ab und ist gegenüber Art. 32 Abs. 2 MwStSystRL - diese Bestimmung ist im UStG 1994 mit § 3 Abs. 9 umgesetzt worden - die speziellere Regelung. Durch die Einbeziehung dieser Einfuhrfälle wird sichergestellt, dass in dem Mitgliedstaat in dem die Warenbewegung endet, kein unversteuerter Letztverbrauch eintreten kann. Ganz allgemein ist der Zweck der Versandhandelsregelung, dass die Gegenstände mit dem Mehrwertsteuersatz des Bestimmungslandes belastet werden.Artikel 33, Absatz 2, MwStSystRL - der mit dem letzten Satz des Artikel 3, Absatz 3, UStG 1994 umgesezt wurde - stellt auf die Sonderkonstellation des Versandhandels ab und ist gegenüber Artikel 32, Absatz 2, MwStSystRL - diese Bestimmung ist im UStG 1994 mit Paragraph 3, Absatz 9, umgesetzt worden - die speziellere Regelung. Durch die Einbeziehung dieser Einfuhrfälle wird sichergestellt, dass in dem Mitgliedstaat in dem die Warenbewegung endet, kein unversteuerter Letztverbrauch eintreten kann. Ganz allgemein ist der Zweck der Versandhandelsregelung, dass die Gegenstände mit dem Mehrwertsteuersatz des Bestimmungslandes belastet werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150002.J01Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024