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32 SteuerrechtNorm
KStG 1988 §9 Abs7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/13/0018 E 6. Juli 2020 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze ohne Bezugnahme auf den Fremdkapitalzinsenabzug bei Beteiligungserwerben gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988)Stammrechtssatz
Die Firmenwertabschreibung im Sinne des § 9 Abs. 7 KStG 1988 sowie der Fremdkapitalzinsenabzug bei Beteiligungserwerben gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 wurden mit dem Steuerreformgesetz 2005 eingeführt, um den Wirtschaftsstandort Österreich zu attraktivieren. § 9 Abs. 7 KStG 1988 enthielt von Anfang an eine "Konzernschranke", um Gestaltungen im Konzern oder innerhalb der Unternehmensgruppe hintanzuhalten. So steht eine Firmenwertabschreibung nicht zu, wenn die Beteiligung von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben wird. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen insoweit eingeschränkt, als fremdfinanzierte Konzernerwerbe zu keinem Betriebskostenabzug mehr führen sollten. Die Erläuterungen (Hinweis 981 BlgNR 24. GP 9, 132) begründeten diese Gesetzesänderung damit, dass unerwünschte Gestaltungen im Konzern, die zu einer künstlichen Generierung von Betriebsausgaben führten, verhindert werden sollten.Die Firmenwertabschreibung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 7, KStG 1988 sowie der Fremdkapitalzinsenabzug bei Beteiligungserwerben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KStG 1988 wurden mit dem Steuerreformgesetz 2005 eingeführt, um den Wirtschaftsstandort Österreich zu attraktivieren. Paragraph 9, Absatz 7, KStG 1988 enthielt von Anfang an eine "Konzernschranke", um Gestaltungen im Konzern oder innerhalb der Unternehmensgruppe hintanzuhalten. So steht eine Firmenwertabschreibung nicht zu, wenn die Beteiligung von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben wird. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen insoweit eingeschränkt, als fremdfinanzierte Konzernerwerbe zu keinem Betriebskostenabzug mehr führen sollten. Die Erläuterungen (Hinweis 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, 132) begründeten diese Gesetzesänderung damit, dass unerwünschte Gestaltungen im Konzern, die zu einer künstlichen Generierung von Betriebsausgaben führten, verhindert werden sollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021150012.J01Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024