RS Vwgh 2024/6/26 Ra 2024/20/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2024
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Rechtssatz

Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen nicht ausreichend, wenn ein asylwerbender Fremder Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Es müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Es kommt somit für die Gewährung von Asyl darauf an, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) besteht (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen nicht ausreichend, wenn ein asylwerbender Fremder Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Es müssen nämlich, damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Es kommt somit für die Gewährung von Asyl darauf an, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) besteht vergleiche VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200154.L02

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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