RS Vwgh 2024/6/26 Ra 2024/06/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2024
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2
VwRallg
WEG 2002

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/06/0091
Ra 2024/06/0092
Ra 2024/06/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/06/0008 B 3. Oktober 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Der Ausschussbericht zu § 22 Abs. 2 Z 2 Stmk. BauG 1995 (AB EZ 3308/9, 17. GPStLT, 9), lautet: "Für das Baubewilligungsverfahren soll die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes genügen." Diese Formulierung steht mit dem Wortlaut des Gesetzestextes, wonach die Zustimmung der Anteilsmehrheit auch für eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung ausreicht und somit diesbezüglich das Zustimmungsquorum abweichend von jenem des WEG 2002 festgelegt wurde, nicht im Einklang. Daher kann dem Ausschussbericht keine maßgebliche Bedeutung für die Auslegung dieser Bestimmung beigemessen werden.Der Ausschussbericht zu Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk. BauG 1995 Ausschussbericht EZ 3308/9, 17. GPStLT, 9), lautet: "Für das Baubewilligungsverfahren soll die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes genügen." Diese Formulierung steht mit dem Wortlaut des Gesetzestextes, wonach die Zustimmung der Anteilsmehrheit auch für eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung ausreicht und somit diesbezüglich das Zustimmungsquorum abweichend von jenem des WEG 2002 festgelegt wurde, nicht im Einklang. Daher kann dem Ausschussbericht keine maßgebliche Bedeutung für die Auslegung dieser Bestimmung beigemessen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060090.L02

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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