Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §281 Abs1Beachte
Rechtssatz
Nach § 281 Abs. 1 BAO können im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid. Wird dieser Grundsatz verletzt, erweist sich die Erledigung als rechtswidrig (vgl. VwGH 18.6.2024, Ra 2023/13/0074; VwGH 1.3.2023, Ro 2022/13/0015; 24.6.2010, 2007/15/0284; 17.10.2007, 2007/13/0028).Nach Paragraph 281, Absatz eins, BAO können im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid. Wird dieser Grundsatz verletzt, erweist sich die Erledigung als rechtswidrig vergleiche VwGH 18.6.2024, Ra 2023/13/0074; VwGH 1.3.2023, Ro 2022/13/0015; 24.6.2010, 2007/15/0284; 17.10.2007, 2007/13/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150025.L02Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024