Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §303Rechtssatz
War das streitgegenständliche Schreiben des Revisionswerbers nicht als Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren zu verstehen, konnte der vom BFG bestätigte behördliche Abspruch über die Abweisung eines solchen Antrages die Rechtssphäre des Revisionswerbers nicht nachteilig berühren (vgl. VwGH 20.12.2006, 2006/13/0068).War das streitgegenständliche Schreiben des Revisionswerbers nicht als Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren zu verstehen, konnte der vom BFG bestätigte behördliche Abspruch über die Abweisung eines solchen Antrages die Rechtssphäre des Revisionswerbers nicht nachteilig berühren vergleiche VwGH 20.12.2006, 2006/13/0068).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150022.L02Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024