Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs1Rechtssatz
Eine allgemeine Vertretungsvollmacht für die wiederkehrend zu erhebenden Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 1 BAO schließt eine Zustellvollmacht mit ein. Dabei handelt es sich auch um die Einkommensteuer. Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Erhebungsform der Einkommensteuer (vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2014/15/0025). Eine solche allgemeine Vertretungsvollmacht schließt somit eine Zustellvollmacht für die Kapitalertragsteuer mit ein.Eine allgemeine Vertretungsvollmacht für die wiederkehrend zu erhebenden Abgaben im Sinne des Paragraph 213, Absatz eins, BAO schließt eine Zustellvollmacht mit ein. Dabei handelt es sich auch um die Einkommensteuer. Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Erhebungsform der Einkommensteuer vergleiche VwGH 15.9.2016, Ra 2014/15/0025). Eine solche allgemeine Vertretungsvollmacht schließt somit eine Zustellvollmacht für die Kapitalertragsteuer mit ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150015.L03Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024