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27/01 RechtsanwälteNorm
BAO §83 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0135 E 19. Dezember 2001 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam (Hinweis B 24.6.1999, 97/15/0131). Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150015.L01Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024