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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ALSAG 1989Rechtssatz
Die Streichung einer Liegenschaft aus dem Verdachtsflächenkataster bedeutete lediglich, dass sie nach den Bestimmungen des ALSAG nicht als Altlast zu bewerten ist, steht jedoch einem Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 hinsichtlich Kunststoffabfällen nicht entgegen.Die Streichung einer Liegenschaft aus dem Verdachtsflächenkataster bedeutete lediglich, dass sie nach den Bestimmungen des ALSAG nicht als Altlast zu bewerten ist, steht jedoch einem Behandlungsauftrag gemäß Paragraph 73, AWG 2002 hinsichtlich Kunststoffabfällen nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024070003.J04Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024