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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob das BVwG in gesetzmäßiger Besetzung entschieden hat, ist allein die bei Einlangen der Beschwerde geltende Geschäftsverteilung dieses Gerichts maßgeblich (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0252; 3.3.2020, Ra 2019/01/0446 und 0447; ferner zu dieser Konstellation sowie einer solchen, in der später eine Änderung der Zuteilung durch den Geschäftsverteilungsausschuss erfolgt ist, VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0184 und 0185).Für die Beurteilung, ob das BVwG in gesetzmäßiger Besetzung entschieden hat, ist allein die bei Einlangen der Beschwerde geltende Geschäftsverteilung dieses Gerichts maßgeblich vergleiche VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0252; 3.3.2020, Ra 2019/01/0446 und 0447; ferner zu dieser Konstellation sowie einer solchen, in der später eine Änderung der Zuteilung durch den Geschäftsverteilungsausschuss erfolgt ist, VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0184 und 0185).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200347.L01Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024