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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §89 Abs2Beachte
Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Liquidators stellt - nicht anders als jene eines Geschäftsführers - eine aus der Organstellung resultierende Erwerbstätigkeit dar, finden doch gemäß § 92 Abs. 1 GmbHG alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung vorgesehenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung (vgl. etwa - in Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG - VwGH 8.5.2019, Ro 2019/08/0010, mwN). Eine "Gewinnabsicht" muss nicht vorhanden sein.Die Tätigkeit eines Liquidators stellt - nicht anders als jene eines Geschäftsführers - eine aus der Organstellung resultierende Erwerbstätigkeit dar, finden doch gemäß Paragraph 92, Absatz eins, GmbHG alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung vorgesehenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung vergleiche etwa - in Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, AlVG - VwGH 8.5.2019, Ro 2019/08/0010, mwN). Eine "Gewinnabsicht" muss nicht vorhanden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080006.J06Im RIS seit
07.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025