RS Vwgh 2024/7/2 Ro 2023/08/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2024
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Index

21/03 GesmbH-Recht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GmbHG §89 Abs2
GmbHG §92 Abs1
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
  1. GmbHG § 89 heute
  2. GmbHG § 89 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  3. GmbHG § 89 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. GmbHG § 89 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 92 heute
  2. GmbHG § 92 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: SWK 30/2024, S. 1252-1255;

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Liquidators stellt - nicht anders als jene eines Geschäftsführers - eine aus der Organstellung resultierende Erwerbstätigkeit dar, finden doch gemäß § 92 Abs. 1 GmbHG alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung vorgesehenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung (vgl. etwa - in Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG - VwGH 8.5.2019, Ro 2019/08/0010, mwN). Eine "Gewinnabsicht" muss nicht vorhanden sein.Die Tätigkeit eines Liquidators stellt - nicht anders als jene eines Geschäftsführers - eine aus der Organstellung resultierende Erwerbstätigkeit dar, finden doch gemäß Paragraph 92, Absatz eins, GmbHG alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung vorgesehenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung vergleiche etwa - in Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, AlVG - VwGH 8.5.2019, Ro 2019/08/0010, mwN). Eine "Gewinnabsicht" muss nicht vorhanden sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080006.J06

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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