RS Vwgh 2024/7/2 Ro 2023/08/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2024
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §22
EStG 1988 §23
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §25 Abs1
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: SWK 30/2024, S. 1252-1255;

Rechtssatz

Mit dem Argument, wonach es unsachlich erscheine, dass bei Gesellschaftergeschäftsführern mit einem (selbst nur geringen) Geschäftsführerbezug auch die Gewinnausschüttung in die Beitragsgrundlage einfließe, während Gesellschaftergeschäftsführer ohne Geschäftsführerbezug und nur mit Gewinnausschüttung gar nicht versichert wären (da es an einer nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorausgesetzten Einkunftsart fehle), werden Konstellationen angesprochen, die typischerweise Umgehungskonstruktionen vermuten lassen und allenfalls eine Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (also eine Qualifikation von Gewinnausschüttungen als - Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb gleichzuhaltenden - Geschäftsführerbezug) erfordern würden.Mit dem Argument, wonach es unsachlich erscheine, dass bei Gesellschaftergeschäftsführern mit einem (selbst nur geringen) Geschäftsführerbezug auch die Gewinnausschüttung in die Beitragsgrundlage einfließe, während Gesellschaftergeschäftsführer ohne Geschäftsführerbezug und nur mit Gewinnausschüttung gar nicht versichert wären (da es an einer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorausgesetzten Einkunftsart fehle), werden Konstellationen angesprochen, die typischerweise Umgehungskonstruktionen vermuten lassen und allenfalls eine Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (also eine Qualifikation von Gewinnausschüttungen als - Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb gleichzuhaltenden - Geschäftsführerbezug) erfordern würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080006.J02

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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