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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22Beachte
Rechtssatz
Mit dem Argument, wonach es unsachlich erscheine, dass bei Gesellschaftergeschäftsführern mit einem (selbst nur geringen) Geschäftsführerbezug auch die Gewinnausschüttung in die Beitragsgrundlage einfließe, während Gesellschaftergeschäftsführer ohne Geschäftsführerbezug und nur mit Gewinnausschüttung gar nicht versichert wären (da es an einer nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorausgesetzten Einkunftsart fehle), werden Konstellationen angesprochen, die typischerweise Umgehungskonstruktionen vermuten lassen und allenfalls eine Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (also eine Qualifikation von Gewinnausschüttungen als - Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb gleichzuhaltenden - Geschäftsführerbezug) erfordern würden.Mit dem Argument, wonach es unsachlich erscheine, dass bei Gesellschaftergeschäftsführern mit einem (selbst nur geringen) Geschäftsführerbezug auch die Gewinnausschüttung in die Beitragsgrundlage einfließe, während Gesellschaftergeschäftsführer ohne Geschäftsführerbezug und nur mit Gewinnausschüttung gar nicht versichert wären (da es an einer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorausgesetzten Einkunftsart fehle), werden Konstellationen angesprochen, die typischerweise Umgehungskonstruktionen vermuten lassen und allenfalls eine Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (also eine Qualifikation von Gewinnausschüttungen als - Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb gleichzuhaltenden - Geschäftsführerbezug) erfordern würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023080006.J02Im RIS seit
07.08.2024Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025