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L94307 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung TirolNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 litaRechtssatz
Nicht entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit einer Notärztin bzw. eines Notarztes "im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst" im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG erfolgt, sind die Einzelheiten der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Land und den Unternehmen. Es genügt, dass es sich im Ergebnis um eine Teilnahme am öffentlichen Rettungsdienst handelt, also an der Bereitstellung der dem Land obliegenden Leistungen. Im bloß privaten Rahmen erbrachte Tätigkeiten wären hingegen - unabhängig von der Art der Tätigkeit - nicht erfasst, findet die Ausnahme vom Entgeltbegriff (und damit von der Pflichtversicherung) nach dem ASVG doch darin ihre sachliche Rechtfertigung, dass damit die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sichergestellt werden soll.Nicht entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit einer Notärztin bzw. eines Notarztes "im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst" im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG erfolgt, sind die Einzelheiten der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Land und den Unternehmen. Es genügt, dass es sich im Ergebnis um eine Teilnahme am öffentlichen Rettungsdienst handelt, also an der Bereitstellung der dem Land obliegenden Leistungen. Im bloß privaten Rahmen erbrachte Tätigkeiten wären hingegen - unabhängig von der Art der Tätigkeit - nicht erfasst, findet die Ausnahme vom Entgeltbegriff (und damit von der Pflichtversicherung) nach dem ASVG doch darin ihre sachliche Rechtfertigung, dass damit die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sichergestellt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021080011.J07