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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §113 Abs7Rechtssatz
Ein Nicht-Einhalten der Bestimmung des § 152 Abs. 3 GewO 1994 [nun: § 113 Abs. 7 GewO 1994] liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird. Es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nicht-Einhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass das Gestatten des weiteren Verweilens mit einer zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirtung verbunden ist. Für die Qualifikation von (betriebsfremden) Personen als "Gäste" folgt daraus, dass es nicht darauf ankommt, ob diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Vielmehr genügt es, um von diesen Personen als von "Gästen" im Sinne des § 152 Abs. 3 GewO 1994 [nun: § 113 Abs. 7 GewO 1994] sprechen zu können, dass diese den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen - und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. auf sonstigen Betriebsflächen. Es hält daher der Gastgewerbetreibende, der diese Inanspruchnahme nicht unterbindet, den Gastgewerbebetrieb nicht geschlossen und solcherart die Bestimmung des § 152 Abs. 3 GewO 1994 [nun: § 113 Abs. 7 GewO 1994] nicht ein (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/04/0096, mwN). Das Motiv, aus dem den Gästen das Verweilen in der Betriebsanlage gestattet wurde, ist nicht Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung (vgl. VwGH 19.10.1993, 93/04/0146).Ein Nicht-Einhalten der Bestimmung des Paragraph 152, Absatz 3, GewO 1994 [nun: Paragraph 113, Absatz 7, GewO 1994] liegt bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird. Es ist zur Erfüllung des Tatbestandes des Nicht-Einhaltens dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass das Gestatten des weiteren Verweilens mit einer zur Einhebung von gesonderten Entgelten verbundenen Bewirtung verbunden ist. Für die Qualifikation von (betriebsfremden) Personen als "Gäste" folgt daraus, dass es nicht darauf ankommt, ob diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Vielmehr genügt es, um von diesen Personen als von "Gästen" im Sinne des Paragraph 152, Absatz 3, GewO 1994 [nun: Paragraph 113, Absatz 7, GewO 1994] sprechen zu können, dass diese den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen - und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. auf sonstigen Betriebsflächen. Es hält daher der Gastgewerbetreibende, der diese Inanspruchnahme nicht unterbindet, den Gastgewerbebetrieb nicht geschlossen und solcherart die Bestimmung des Paragraph 152, Absatz 3, GewO 1994 [nun: Paragraph 113, Absatz 7, GewO 1994] nicht ein vergleiche VwGH 24.10.2001, 99/04/0096, mwN). Das Motiv, aus dem den Gästen das Verweilen in der Betriebsanlage gestattet wurde, ist nicht Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung vergleiche VwGH 19.10.1993, 93/04/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040164.L01Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024