Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34Beachte
Rechtssatz
Dass bei asylberechtigten Verleihungswerbern regelmäßig von der Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen ist und den asylberechtigten Verleihungswerber bei der amtswegigen Prüfung der Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich maßgeblicher individueller Umstände trifft, gilt auch für solche asylberechtigte Verleihungswerber, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zuerkannt wurde.Dass bei asylberechtigten Verleihungswerbern regelmäßig von der Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen ist und den asylberechtigten Verleihungswerber bei der amtswegigen Prüfung der Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich maßgeblicher individueller Umstände trifft, gilt auch für solche asylberechtigte Verleihungswerber, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkannt wurde.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010136.L06Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024