RS Vwgh 2024/7/4 Ra 2024/01/0136

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Veröffentlicht am 04.07.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft
49/01 Flüchtlinge

Norm

AVG §37
FlKonv Art1 AbschnC
StbG 1985 §10 Abs3
StbG 1985 §19 Abs2
StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs1 Z3
StbG 1985 §4
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/01/0137

Rechtssatz

Der Verleihungswerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 4 und § 19 Abs. 2 erster Satz StbG in Bezug auf die Ermittlung allfällig die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründender Endigungsgründe durch die Staatsbürgerschaftsbehörde (bzw. das VwG) die maßgeblichen individuellen Umstände, die der Behörde noch nicht bekannt sind, darzulegen.Der Verleihungswerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 4 und Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz StbG in Bezug auf die Ermittlung allfällig die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründender Endigungsgründe durch die Staatsbürgerschaftsbehörde (bzw. das VwG) die maßgeblichen individuellen Umstände, die der Behörde noch nicht bekannt sind, darzulegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010136.L05

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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