Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Beachte
Rechtssatz
Der Verleihungswerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 4 und § 19 Abs. 2 erster Satz StbG in Bezug auf die Ermittlung allfällig die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründender Endigungsgründe durch die Staatsbürgerschaftsbehörde (bzw. das VwG) die maßgeblichen individuellen Umstände, die der Behörde noch nicht bekannt sind, darzulegen.Der Verleihungswerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 4 und Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz StbG in Bezug auf die Ermittlung allfällig die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründender Endigungsgründe durch die Staatsbürgerschaftsbehörde (bzw. das VwG) die maßgeblichen individuellen Umstände, die der Behörde noch nicht bekannt sind, darzulegen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010136.L05Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024