RS Vwgh 2024/7/4 Ra 2023/07/0024

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Veröffentlicht am 04.07.2024
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
FlVfLG Tir 1996
FlVfLG Tir 1996 §6 Abs2
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs2
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Das Tir FlVfLG 1996 sieht als einziges inhaltliches Kriterium für die agrarbehördliche Bewilligung einer Nutzungsänderung in § 6 Abs. 2 vor, dass eine solche zu versagen sei, "wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte". Auch aus der ausdrücklichen Einräumung der Parteistellung an den bücherlichen und den außerbücherlichen Grundeigentümer können keine zusätzlichen Kriterien abgeleitet werden (VfGH 4.10.1978, B 132/77, VfSlg. 8397).Das Tir FlVfLG 1996 sieht als einziges inhaltliches Kriterium für die agrarbehördliche Bewilligung einer Nutzungsänderung in Paragraph 6, Absatz 2, vor, dass eine solche zu versagen sei, "wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte". Auch aus der ausdrücklichen Einräumung der Parteistellung an den bücherlichen und den außerbücherlichen Grundeigentümer können keine zusätzlichen Kriterien abgeleitet werden (VfGH 4.10.1978, B 132/77, VfSlg. 8397).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070024.L04

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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