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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolRechtssatz
Neben dem bücherlichen und dem außerbücherlichen Eigentümer ist iSd § 6 Abs. 1 Tir FlVfLG 1996 eine weitere Partei im Bewilligungsverfahren allenfalls auch ein von diesen zu unterscheidender "Antragsteller", ansonsten ergäbe die gesetzliche Formulierung des § 74 Abs. 2 Tir FlVfLG 1996 keinen Sinn. Das Gesetz sieht demnach auch Konstellationen vor, in denen Personen ein Antragsrecht auf die Änderung der Nutzung eines Grundstückes zukommt, die nicht dessen Eigentümer sind. In welchen Fällen und welchen Personen ein solches Antragsrecht zukommen kann, kann auf Grund der Vielzahl der denkbaren Konstellationen nicht generell abgegrenzt werden. Es ist vielmehr auf die konkrete Situation abzustellen, insbesondere auf die Ziele des betreffenden Zusammenlegungsverfahrens und damit verbundene, im Verfahren bereits anerkannte Interessen und Positionen Dritter.Neben dem bücherlichen und dem außerbücherlichen Eigentümer ist iSd Paragraph 6, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 eine weitere Partei im Bewilligungsverfahren allenfalls auch ein von diesen zu unterscheidender "Antragsteller", ansonsten ergäbe die gesetzliche Formulierung des Paragraph 74, Absatz 2, Tir FlVfLG 1996 keinen Sinn. Das Gesetz sieht demnach auch Konstellationen vor, in denen Personen ein Antragsrecht auf die Änderung der Nutzung eines Grundstückes zukommt, die nicht dessen Eigentümer sind. In welchen Fällen und welchen Personen ein solches Antragsrecht zukommen kann, kann auf Grund der Vielzahl der denkbaren Konstellationen nicht generell abgegrenzt werden. Es ist vielmehr auf die konkrete Situation abzustellen, insbesondere auf die Ziele des betreffenden Zusammenlegungsverfahrens und damit verbundene, im Verfahren bereits anerkannte Interessen und Positionen Dritter.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070024.L02Im RIS seit
07.08.2024Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024