RS Vwgh 2024/7/4 Ra 2023/07/0024

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Veröffentlicht am 04.07.2024
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
FlVfLG Tir 1996 §6 Abs1
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Neben dem bücherlichen und dem außerbücherlichen Eigentümer ist iSd § 6 Abs. 1 Tir FlVfLG 1996 eine weitere Partei im Bewilligungsverfahren allenfalls auch ein von diesen zu unterscheidender "Antragsteller", ansonsten ergäbe die gesetzliche Formulierung des § 74 Abs. 2 Tir FlVfLG 1996 keinen Sinn. Das Gesetz sieht demnach auch Konstellationen vor, in denen Personen ein Antragsrecht auf die Änderung der Nutzung eines Grundstückes zukommt, die nicht dessen Eigentümer sind. In welchen Fällen und welchen Personen ein solches Antragsrecht zukommen kann, kann auf Grund der Vielzahl der denkbaren Konstellationen nicht generell abgegrenzt werden. Es ist vielmehr auf die konkrete Situation abzustellen, insbesondere auf die Ziele des betreffenden Zusammenlegungsverfahrens und damit verbundene, im Verfahren bereits anerkannte Interessen und Positionen Dritter.Neben dem bücherlichen und dem außerbücherlichen Eigentümer ist iSd Paragraph 6, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 eine weitere Partei im Bewilligungsverfahren allenfalls auch ein von diesen zu unterscheidender "Antragsteller", ansonsten ergäbe die gesetzliche Formulierung des Paragraph 74, Absatz 2, Tir FlVfLG 1996 keinen Sinn. Das Gesetz sieht demnach auch Konstellationen vor, in denen Personen ein Antragsrecht auf die Änderung der Nutzung eines Grundstückes zukommt, die nicht dessen Eigentümer sind. In welchen Fällen und welchen Personen ein solches Antragsrecht zukommen kann, kann auf Grund der Vielzahl der denkbaren Konstellationen nicht generell abgegrenzt werden. Es ist vielmehr auf die konkrete Situation abzustellen, insbesondere auf die Ziele des betreffenden Zusammenlegungsverfahrens und damit verbundene, im Verfahren bereits anerkannte Interessen und Positionen Dritter.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070024.L02

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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