RS Vwgh 2024/7/4 Ra 2023/07/0024

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Veröffentlicht am 04.07.2024
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
FlVfLG Tir 1996 §24 Abs3
FlVfLG Tir 1996 §6 Abs1
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs2
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Es mag zutreffen, dass die Verhinderung von eigenmächtigen Nutzungsänderungen von Grundstücken durch Land- und Forstwirte als Eigentümer, die den Zusammenlegungserfolg konterkarieren könnten, den hauptsächlichen Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Tir FlVfLG 1996 bildet. Aus der Bestimmung über die Parteistellung in einem solchen Verfahren (§ 74 Abs. 2 Tir FlVfLG 1996) ergibt sich jedoch, dass von dieser Bestimmung auch noch weitere Fälle umfasst sein müssen: Demnach sind Parteien in einem Verfahren nach § 6 Abs. 1 Tir FlVfLG 1996 neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde. Die Differenzierung zwischen dem bücherlichen Eigentümer und der Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde, zielt auf die Phase nach der vorläufigen Übernahme ab, weil mit dieser das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer auflösend bedingt übergeht (§ 24 Abs. 3 Tir FlVfLG 1996), der Eigentumsübergang aber (noch) nicht in das Grundbuch eingetragen wird (VwGH 19.4.1979, 2193/77).Es mag zutreffen, dass die Verhinderung von eigenmächtigen Nutzungsänderungen von Grundstücken durch Land- und Forstwirte als Eigentümer, die den Zusammenlegungserfolg konterkarieren könnten, den hauptsächlichen Anwendungsbereich von Paragraph 6, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 bildet. Aus der Bestimmung über die Parteistellung in einem solchen Verfahren (Paragraph 74, Absatz 2, Tir FlVfLG 1996) ergibt sich jedoch, dass von dieser Bestimmung auch noch weitere Fälle umfasst sein müssen: Demnach sind Parteien in einem Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde. Die Differenzierung zwischen dem bücherlichen Eigentümer und der Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde, zielt auf die Phase nach der vorläufigen Übernahme ab, weil mit dieser das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer auflösend bedingt übergeht (Paragraph 24, Absatz 3, Tir FlVfLG 1996), der Eigentumsübergang aber (noch) nicht in das Grundbuch eingetragen wird (VwGH 19.4.1979, 2193/77).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070024.L01

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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