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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AOCV 2008 §16 Abs1Rechtssatz
Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des VwG, dass es sich bei Heu um eine Sache im Sinne des § 16 Abs. 1 erster Satz AOCV 2008 handle, weil diese Bestimmung nur die Freihaltung des Start- und Landeplatzes von "sicherheitsrelevanten Sachen" verlange, wobei die Sicherheitsrelevanz von Heu situativ vom Piloten einzuschätzen wäre. Für eine solche Differenzierung bietet § 16 Abs. 1 erster Satz AOCV 2008, der das Freihalten von Start- und Landeplätzen bei Außenabflügen und -landungen von - uneingeschränkt - "Personen und Sachen" vorsieht, weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck einen Anhaltspunkt, soll diese Bestimmung doch auch die Sicherheit von Personen im Umkreis der Außenlandung sowie den Schutz von Sachen vor Beschädigungen durch einen Außenabflug bzw. eine Außenlandung gewährleisten.Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des VwG, dass es sich bei Heu um eine Sache im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz AOCV 2008 handle, weil diese Bestimmung nur die Freihaltung des Start- und Landeplatzes von "sicherheitsrelevanten Sachen" verlange, wobei die Sicherheitsrelevanz von Heu situativ vom Piloten einzuschätzen wäre. Für eine solche Differenzierung bietet Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz AOCV 2008, der das Freihalten von Start- und Landeplätzen bei Außenabflügen und -landungen von - uneingeschränkt - "Personen und Sachen" vorsieht, weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck einen Anhaltspunkt, soll diese Bestimmung doch auch die Sicherheit von Personen im Umkreis der Außenlandung sowie den Schutz von Sachen vor Beschädigungen durch einen Außenabflug bzw. eine Außenlandung gewährleisten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030163.L03Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024