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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AOCV 2008 §16 Abs1Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 erster Satz AOCV 2008 gehört zum Tatbestand einer Übertretung des darin angeordneten Gebotes nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein sog. Ungehorsamsdelikt. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt, macht diesen Zweck aber nicht zum Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH 16.4.2024, Ra 2023/03/0014, mwN).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz AOCV 2008 gehört zum Tatbestand einer Übertretung des darin angeordneten Gebotes nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein sog. Ungehorsamsdelikt. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt, macht diesen Zweck aber nicht zum Tatbestandsmerkmal vergleiche VwGH 16.4.2024, Ra 2023/03/0014, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030163.L02Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024