RS Vwgh 2024/7/4 Ra 2023/03/0163

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Veröffentlicht am 04.07.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 erster Satz AOCV 2008 gehört zum Tatbestand einer Übertretung des darin angeordneten Gebotes nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein sog. Ungehorsamsdelikt. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt, macht diesen Zweck aber nicht zum Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH 16.4.2024, Ra 2023/03/0014, mwN).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz AOCV 2008 gehört zum Tatbestand einer Übertretung des darin angeordneten Gebotes nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein sog. Ungehorsamsdelikt. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt, macht diesen Zweck aber nicht zum Tatbestandsmerkmal vergleiche VwGH 16.4.2024, Ra 2023/03/0014, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030163.L02

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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