Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/13/0138 B 17. November 2021 RS 2Stammrechtssatz
Bei einem Bescheid betreffend amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Sache, über die das BFG zu entscheiden hat, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde herangezogen wurde. Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung stellt dabei kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (vgl. z.B. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035, mwN).Bei einem Bescheid betreffend amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Sache, über die das BFG zu entscheiden hat, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde herangezogen wurde. Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung stellt dabei kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar vergleiche z.B. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130142.L06Im RIS seit
13.08.2024Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024