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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §19 Abs1 idF 2013/I/210Rechtssatz
Die Beachtlichkeit der Erhöhung der Unterhaltsleistung auf Grund einer (späteren) schriftlichen Vereinbarung ergibt sich auf Grund des § 19 Abs. 4 und 6 PG 1965: Wenn nämlich § 19 Abs. 6 PG 1965 unter bestimmten Umständen die Erhöhung der Unterhaltsleistung im letzten Jahr vor dem Sterbetag auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung für die Bemessung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsbezuges für beachtlich erklärt, dann gilt dies auch für früher abgeschlossene schriftliche Vereinbarungen, die die auf Grund eines Titels im Sinne des § 19 Abs. 1 PG 1965 bestehende Unterhaltsleistung erhöhen (VwGH 29.7.1992, 88/12/0180; VwGH 3.7.1969, 1619/68).Die Beachtlichkeit der Erhöhung der Unterhaltsleistung auf Grund einer (späteren) schriftlichen Vereinbarung ergibt sich auf Grund des Paragraph 19, Absatz 4 und 6 PG 1965: Wenn nämlich Paragraph 19, Absatz 6, PG 1965 unter bestimmten Umständen die Erhöhung der Unterhaltsleistung im letzten Jahr vor dem Sterbetag auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung für die Bemessung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsbezuges für beachtlich erklärt, dann gilt dies auch für früher abgeschlossene schriftliche Vereinbarungen, die die auf Grund eines Titels im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 bestehende Unterhaltsleistung erhöhen (VwGH 29.7.1992, 88/12/0180; VwGH 3.7.1969, 1619/68).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120114.L03Im RIS seit
07.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024